Aufhebung gilt für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel
Lüneburg, 25.01.2022 - Die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel lediglich für Geimpfte oder Genesene (2G-Regelung) in Niedersachsen ist nicht zulässig. Das entschied der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg mit Beschluss vom heutigen Tage. Das Gericht folgte damit im Wesentlichen der Klage einer Frau, die in Niedersachsen lebt, hier Golfsport betreibt und nicht geimpft oder genesen ist. Sie hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag an das Gericht gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.