Hannover verlängert die bisherigen strengeren Corona-Regelungen bis Anfang Februar
Hannover, 14.01.2021 - Die strengeren Corona-Regeln der ursprünglich bis morgen, 15. Januar, befristeten "Weihnachts- und Neujahrsruhe" werden auch darüber hinaus weiter gelten. Wie die Landesregierung in Hannover am Nachmittag mitteilte, werden die bisherigen Regelungen in eine "Winterruhe" übergehen, die zunächst bis zum 2. Februar befristet ist. Lediglich kleinere Änderungen sind mit der neuen Verordnung vorgesehen.
Die Landesregierung folgt damit dem Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz vom 7. Januar. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen), die "2Gplus-Vorgabe" für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht.
Begründet wird die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 mit den auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und der "sehr konkreten Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit". Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeige, dass voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen gerechnet werden müsse, teilte die Staatskanzlei mit. So liege Bremen heute bei einer Inzidenz von 1.427,2 pro 100.000 in den letzten sieben Tagen, Hamburg bei 665,0 und Schleswig-Holstein bei 664,9.
◼︎ Auch in Niedersachsen erste Hotspots
Aber auch in Niedersachsen gibt es laut Staatskanzlei bereits zahlreiche Hotspots: So hat Delmenhorst heute die Grenze von 1000 überschritten und liegt bei aktuell 1.052,9, Verden bei 821,4 und Osterholz bei 710,9.
Zwar würden viele der Infektionen mit Omikron bislang noch "mild bis moderat", also ohne die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen verlaufen. Dennoch müssen die Erkrankten für mindestens sieben Tage in Quarantäne, viele klagten über Grippesymptome und Fieber. Das habe schon jetzt Auswirkungen auf einige Bereiche der niedersächsischen Infrastruktur, es komme zu vermehrten Personalausfällen. "Diese Auswirkungen werden in den nächsten Wochen noch sehr viel deutlicher zu Tage treten", so die Landesregierung. Die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur hätten sich darauf aber bereits vorbereitet.
◼︎ Aufrechterhalten der notwendigen Infrastruktur
Noch lasse sich nicht absehen, wie sich die täglich höheren Fallzahlen und entsprechenden Erkrankungen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gelte nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und ein Aufrechterhalten der notwendigen Infrastrukturen in Niedersachsen sicherzustellen. Beides sei nur möglich, wenn die Zahl der täglichen neu Infizierten und damit "zumindest für einige Tage zur Quarantäne verpflichteten Menschen in einem einigermaßen beherrschbaren Rahmen bleibt" und wenn sich noch mehr Menschen boostern beziehungsweise impfen lassen, teilte die Staatskanzlei mit.
"Es ist uns bewusst, dass dies eine enorme Zumutung ist - insbesondere für Kinder und Jugendliche, für Familien, für Menschen, die alleine leben, für die Wirtschaftsbereiche, die von den Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind, letztlich aber für uns alle", sagt Ministerpräsident Stephan Weil. Bislang sei die Lage in Niedersachsen noch besser als in vielen anderen Bundesländern.
◼︎ Mehr als die Häfte ist geboostert
Mehr als die Hälfte der Niedersachsen sei jetzt bereits geboostert, das sei "ein wichtiges Etappenziel im Kampf gegen Omikron", es müssten aber noch mehr werden, so Weil. Die jetzt verlängerte Winterruhe soll dazu beitrage, die Lage "weiter unter Kontrolle halten zu können". Und weiter: "Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben."
Einige Änderungen und Neuregelungen im Einzelnen:
- Dem § 6 Abs. 1 wird der Satz 9 angefügt. Die Verpflichtungen zur Abgabe bzw. Erhebung der Kontaktdaten nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7 entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
- In der inhaltlichen Regelung der Kontaktbeschränkungen in § 7a Absatz 1 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 die Worte "zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren" durch die Worte "zur Vollendung des 14. Lebensjahres" ersetzt. Damit werden bei den strengen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen (ein Haushalt plus zwei Personen) und bei der 10-Personen-Grenze für vollständig Geimpfte zukünftig nur noch Kinder von 1 bis 13 ausgenommen und nicht mehr wie bislang Kinder von 1 bis einschließlich 14. Diese Anpassung erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung wird ebenfalls auf die Grenze ‚bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres' abgestellt.
- In § 7 a Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort "Veranstaltungen" die Worte "und zu Bestattungen" angefügt. Dieser Zusatz stellt klar, dass auch nicht religiöse Bestattungen nicht als private Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten. Bei Zusammenkünften zu solchen nicht religiösen Bestattungen ist dann jedoch nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 der CoronaVO die 3G-Regelung einzuhalten. Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zuhause: Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die 10-Personen-Grenze.
- Gestrichen werden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die das Weihnachtsfest und Silvester betreffen.
- Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmer einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (MNB-Pflicht). Grund ist, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.
- Die Änderung in § 16 der Corona-Verordnung bewirkt vor dem Hintergrund des sich rasant steigernden Infektionsgeschehens eine Verlängerung der nach den Weihnachtsferien geltenden täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31.1.2022. Für das schulische Personal besteht die Pflicht zum täglichen Test nach § 28 b Abs. 3 IfSG.
Des Weiteren gibt es Änderungen in § 10 der Verordnung, in dem Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmern geregelt sind. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 9 wird nun für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen eine weitere Ausnahme zu den Regelungen der Absätze 1 bis 7 formuliert. Die Ausnahme ist erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden.
Neben den Vorbereitungen für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 werden auch für anstehende einzelne kommunale Wahlen (Direktwahlen) die Vorbereitungen der Wahlvorschlagsträger beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Durchführung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden, etwa bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Landesliste einer Partei zur Landtagswahl.