Aufhebung gilt für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel
Lüneburg, 25.01.2022 - Die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel lediglich für Geimpfte oder Genesene (2G-Regelung) in Niedersachsen ist nicht zulässig. Das entschied der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg mit Beschluss vom heutigen Tage. Das Gericht folgte damit im Wesentlichen der Klage einer Frau, die in Niedersachsen lebt, hier Golfsport betreibt und nicht geimpft oder genesen ist. Sie hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag an das Gericht gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, erweise sich als "unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen", erklärte das Gericht. Mit der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, habe der Antragsgegner aber die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten.
Anders als bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen sei unter freiem Himmel ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko nicht in jedem Fall auszumachen, so das Gericht. Dies gelte für den Individualsport, nicht für den Mannschaftssport, bei dem das Abstandsgebots oder die Maskenpflicht nicht eingehalten werden könne. Als Beispiele nannte das Gericht Fußball oder Basketball. Bei Individualsport unter freiem Himmel wie Leichtathletik, Tennis oder Golf sei ein erhöhtes Infektionsrisiko hingegen "fernliegend".
Durch das Abstandsgebot und das Tragen einer FFP2-Maske auf dem Weg zur Sportanlage oder bei der Nutzung von Nebeneinrichtungen der Sportanlage in geschlossenen Räumen (Umkleiden, Duschen, Toiletten) könne das Infektionsrisiko auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden. Der Ausschluss des verbleibenden minimalen Restrisikos einer Infektion in diesen Fällen stelle aber laut Gericht einen "nur äußerst geringen Beitrag der Infektionsschutzmaßnahme" dar stehe "außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff".
Daneben verstoße die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch erscheine die Reglementierung und Überwachung von Kontakten auf einer Sportanlage eher besser gewährleistet als außerhalb von Sportanlagen.
Die Außervollzugsetzung der sogenannten 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren, sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich, so das Gericht. Der Beschluss ist unanfechtbar.