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Bothe kämpft weiter

AfD-Politiker legt Beschwerde beim OVG gegen Nichtzulassung als Kandidat für das Landratsamt ein

Stephan Bothe wehrt sich gegen seinen Ausschluss als Landratsamt-Kandidat durch den Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg. Foto: privatLüneburg, 27.08.2026 - Der Ausschluss des AfD-Politikers Stephan Bothe von der Kandidatur für das Amt des Landrats des Landkreises Lüneburg geht in die nächste Runde. Heute legte Bothe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg ein gegen die Nichtzulassung seines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Lüneburg. Darin fordert Bothe die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und erneut seine Zulassung als Bewerber bei der Landratswahl am 13. September.

96 Seiten umfasst die Beschwerde-Schrift, in der dargelegt wird, warum aus Bothes Sicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. August und sein Ausschluss als Landratsamt-Kandidat durch den Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg nicht zulässig ist. Wie berichtet, hatte das Gericht den Eilantrag aus formalen Gründen abgelehnt. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, könnten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur nachträglich angefochten werden, so das Gericht, das damit zugleich die Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung auf Grundlage einer inhaltlichen Bewertung nicht ausschloss. 

Offen ist, ob das OVG der Beschwerde zustimmt. Dafür müsste das Gericht nach Einschätzung von Experten seinen Blick auch auf die im Mai beschlossene Neufassung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) richten, das nicht nur bei Landespolitikern Kopfschütteln ausgelöst hat, sondern auch von Staatsrechtlern kritisch gesehen wird. Im Mittelpunkt steht hierbei die Frage, ob ein Wahlausschuss berechtigt ist, einem Kandidaten das per Verfassung verbriefte passive Wahlrecht zu entziehen, ohne dass dem Betreffenden noch vor der Wahl die Möglichkeit zur Klage eingeräumt wird.

"Ich bin fest entschlossen, meine Wahlzulassung noch zu erreichen", war von Bothe heute dazu zu vernehmen. Sollte das OVG der Beschwerde dennoch nicht zustimmen, dürfte der Rechtsstreit die nächste Stufe erklimmen. Dann geht es um die Wahlanfechtung generell. Sollte Bothe als Kandidat aber zugelassen werden, steht weiter die Frage im Raum, ob das NKWG in seiner Neufassung verfassungskonform ist. Hierfür wäre dann eine Normenkontrollklage am Niedersächsischen Staatsgerichtshof erforderlich, es sei denn, das OVG weist die Politik in seiner noch ausstehenden Entscheidung an, das Gesetz wieder zu ändern, und die Politik käme dem nach – was alles andere als selbstverständlich ist.  

◼︎ Dazu bisher auf LGheute:

Kommentare  
In der FAS von übermorgen plädieren Cem Özdemir und Boris Pistorius für ein Verbot des völkischen Teils der AfD. Ihr Argument geht so:

»Wie wäre die Geschichte des 20. Jahrhunderts verlaufen, wenn Hitler und seine NSDAP 1933 nicht an die Macht gekommen wären? Was wäre geschehen, wenn man 1930 auf eine Gruppe preußischer Beamter um den Juristen Robert Kempner gehört hätte, die nicht nur die Absicht der Nazis dokumentiert hatten, die Weimarer Republik zu zerstören, sondern auch auf ein Verbotsverfahren drangen? Was wäre passiert, wenn die damalige Reichsregierung unter Heinrich Brüning ein solches Verfahren nicht abgelehnt hätte, weil man dazu „noch nicht abschließend Stellung nehmen“ könne? Ob all das die Diktatur, den Krieg und die Schoa verhindert hätte, wissen wir nicht. Wir wissen nur: Man hätte nichts unversucht lassen dürfen.

Auch heute haben wir es wieder mit einer Gefahr für die Demokratie durch extreme Rechte zu tun. Mit einer AfD, die zunehmend als rechtsextremistisch betrachtet werden muss und die in einigen Bundesländern vom Verfassungsschutz auch genauso eingestuft wird. Nun hört man allenthalben: „Die AfD ist nicht die NSDAP.“ Das mag zutreffen, doch dabei gerät ein viel naheliegenderer Vergleich aus dem Blick: Erst vor wenigen Jahren, im Jahr 2017, hat das Bundesverfassungsgericht die NPD ausdrücklich als verfassungsfeindlich eingestuft – als eine Partei, die „wesensverwandt“ mit dem Nationalsozialismus ist und die Menschenwürde missachtet.

Verboten wurde die NPD nur aus einem Grund nicht: weil sie zu unbedeutend war, um ihre Ziele erreichen zu können. Man lese dieses Urteil heute noch einmal. Es beschreibt eine völkische Ideologie, die sich von der des Höcke-Flügels in nichts unterscheidet. Nur ist die AfD eben alles andere als unbedeutend. Das Argument, das die NPD im Jahr 2017 rettete, ist heute ein starkes Argument dafür, die AfD von dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.«
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