AfD-Politiker klagt gegen seine Nichtzulassung als Kandidat für das Landratsamt in Lüneburg
Lüneburg, 09.08.2026 - Die Nichtzulassung des AfD-Politikers Stephan Bothe als Kandidat für das Amt des Landrats des Landkreises Lüneburg hat nach reichweitenstarker Medien-Resonanz nun auch ein juristisches Nachspiel. Heute ließ Bothe über seinen Rechtsbeistand Klage beim Verwaltungsgericht in Lüneburg gegen die Entscheidung des Wahlausschusses des Landkreises Lüneburg einlegen. Dieser hatte sich am 29. Juli mehrheitlich gegen die Kandidatur Bothes ausgesprochen und das mit fehlender Verfassungstreue des AfD-Politikers begründet.
◼︎ Forderung: Vorläufige Zulassung als Kandidat
Mit seiner Klage will Bothe eine vom Gericht verfügte einstweilige Anordnung erreichen, die den Landkreis Lüneburg als Antragsgegner verpflichtet, den Wahlvorschlag der AfD - Niedersachsen mit Bothe als Antragsteller als Bewerber für die Wahl des Landrats des Landkreises Lüneburg vorläufig zuzulassen und den Antragsteller, also Bothe, auf dem Stimmzettel zu führen. Sollte dies nicht möglich sein, soll der Landkreis verpflichtet werden, über die Zulassung des Wahlvorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Bothe müsse hierbei zuvor vollständige Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden, was der Wahlausschuss ihm in der Ausschusssitzung am 29. Juli verwehrt hatte. Und: Die Kosten dieses Verfahrens soll der Landkreis tragen.
Zur Begründung der Forderungen werden in der 46 Seiten umfassenden Klageschrift, die LGheute vorliegt, 13 rechtliche Kernthesen angeführt, die im Folgenden auf den konkreten Fall bezogen werden. Thema der Kernthesen sind die grundgesetzlich verbrieften Rechte bei der Durchführung von Wahlen.
Gleich zu Beginn geht es um Artikel 20 des Grundgesetzes. Das darin festgehaltene Demokratieprinzip verlange, so die Klage, dass demokratische Wahlen ohne staatliche Eingriffe in den Vorgang oder das Ergebnis der Wahl durchgeführt werden. Werden Eingriffe in Wahlrechtsgrundsätze dennoch vorgenommen, seien diese nur in engen Grenzen zum Schutze kollidierenden Verfassungsrechts zulässig.
◼︎ Parteienprivileg muss beachtet werden
Auch das im Grundgesetz festgehaltene Parteienprivileg wird angeführt. Dieses schütze die politische Tätigkeit jeder Partei, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht förmlich vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist. Ausgeschlossen sei eine administrative Benachteiligung der Partei bei Wahlen mit dem Argument der Verfassungsfeindlichkeit der Partei. Es schließe die politische Tätigkeit der Parteifunktionäre mit ein.
Und weiter: Aus dem Verbot der administrativen Benachteiligung einer solchen Partei und ihrer Funktionäre mit dem Argument der Verfassungsfeindlichkeit der Partei folge, dass die Stellung als Mitglied oder Funktionär in der jeweiligen politischen Partei bei der Prüfung einer Verfassungstreue nicht berücksichtigt werden dürfe. Zweifel an der
Verfassungstreue müssten sich aufgrund individuell zurechenbarer Äußerungen und Verhaltensweisen ergeben.
Ferner wird geltend gemacht, dass nur auf staatliches Handeln gerichtete politische Forderungen und Ziele gegen das Grundgesetz und dessen Grundordnung verstoßen könnten. Eine Beseitigung der Grundordnung aber setze voraus, dass mindestens eines der Verfassungprinzipien aus dem Grundgesetz vollständig gelöscht und durch ein neues, widersprechendes Prinzip ersetzt ist. Eine Beeinträchtigung der Grundordnung wiederum setzt voraus, dass mindestens eines der Verfassungsprinzipien durch neue Verfassungsnormen teilweise beseitigt wird. Einzelne politische Forderungen, die im Falle ihrer staatlichen Umsetzungen gegen eine der drei Grundnormen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoßen würden, seien hingegen nicht ausreichend für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung oder eine fehlende Verfassungstreue des politischen Akteurs, in diesem Falle Bothes.
Damit kommt die Klage zum eigentlichen Punkt: "Bloße Tatsachenvorstellungen, Gedanken oder Gefühle sind keiner Bewertung als verfassungswidrig oder verfassungskonform zugänglich und daher verfassungsschutzrechtlich irrelevant. Dies gilt auch für Ressentiments gegenüber Migration, einer subjektiv wahrgenommenen Überfremdung oder einem Gefühl von Angst, Bedrohung oder Empörung in Bezug auf eine wahrgenommene hohe Migrantenkriminalität." Unter anderem damit hatte die Mehrheit im Wahlausschuss unter Bezug auf Einschätzungen des Verfassungsschutzes ihre Ablehnung begründet.
◼︎ "Meinungsäußerungen sind irrelevant"
Und weiter: "Bloße Meinungsäußerungen, aus denen keine konkreten politischen Ziele hervortreten, sind ebenfalls verfassungsschutzrechtlich irrelevant. Unangemessen formulierte polemische Kritik an Migration oder dem politischen Gegner ist für sich genommen nicht verfassungsfeindlich." Unzulässig hingegen sei eine Interpretation von Meinungsäußerungen als verfassungsfeindlich aufgrund nicht geäußerter, verdeckter politischer Ziele, wie es in der Klage heißt.
Daher sei es unzulässig, von polemischer Kritik an Migration oder Migrantenkriminalität auf politische Ziele zu schließen, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Ebenso unzulässig sei es, von polemischer Kritik am politischen Gegner auf gegen das Grundgesetz verstoßende politische Ziele zu schließen.
Zudem, so die letzten Kernthesedürfe sich eine objektive, ausgewogene Sachverhaltsermittlung nicht auf die komprimierte Zusammenstellung potentiell belastender Umstände beschränken. Vielmehr sei ein repräsentatives Gesamtbild von den Äußerungen des Betroffenen erforderlich, das auch entlastende Äußerungen und Umstände einbeziehe.
◼︎ "Um unverzügliche Terminierung wird gebeten"
Ob Bothe mit dieser Klage Erfolg haben wird, ist offen. Auch er selbst wollte dazu keine Prognose gegenüber LGheute abgeben. Klar aber dürfte nach den bisherigen Äußerungen Bothes sein, dass er bei einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts die nächsthöhere Instanz anrufen wird. Eine Entscheidung zur Zulassung Bothes als Kandidat noch vor der Kommunalwahl am 13. September dürfte in diesem Fall äußerst unwahrscheinlich sein.
Fürs Erste aber setzt Bothe auf das Verwaltungsgericht und auf eine zeitnahe Behandlung des Vorgangs. Deshalb wird in der Klageschrift vorsorglich für den Fall, dass das Gericht den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung bescheiden kann, wegen der zeitlichen Nähe zum Wahltermin "um unverzügliche Terminierung gebeten".
◼︎ Hierzu bisher auf LGheute:
- 29.07.2026: Bothe darf nicht antreten
- 27.07.2026: "Prüfen Sie gut und krtitisch"
- 23.07.2026: Auf dünnem Eis
- 30.06.2026: Darf Bothe nicht mehr kandidieren?

