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Worst Case für den Landkreis

29.07.2026 - Was geht nur in ihren Köpfen vor? Das fragt man sich angesichts der Entscheidung, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses des Landkreises Lüneburg heute getroffen wurde. Mit großer Mehrheit beschlossen sie, den AfD-Politiker Stephan Bothe nicht als Kandidat fürs Landratsamt zuzulassen. Das mag aus Sicht der Mitglieder, die parteipolitisch nominiert wurden, nachvollziehbar sein, verfassungsrechtlich aber wirft dies ernste Fragen auf. Mit der AfD hat dies indes nur wenig zu tun. Und auf den Landkreis Lüneburg kommen harte Zeiten zu.

Freie Wahlen gehören zum Kern demokratisch verfasster Staaten. Dazu gehört neben dem aktiven Wahlrecht, wählen zu dürfen, auch das Recht, gewählt werden zu dürfen. Und genau dieses wurde Stephan Bothe heute verwehrt. Weil er nicht verlässlich auf dem Boden des Grundgesetzes steht, so der Ausschuss. 

Das kann er zwar so sehen, doch Relevanz hat dies nicht. Denn ob ein Kandidat außerhalb der verfassungsgemäßen Ordnung steht, entscheiden nicht Ausschüsse, sondern Gerichte. Weil das aber auch die Wahlauschuss-Mitglieder wissen, zumindest diejenigen, die Bothe heute die Wählbarkeit abgesprochen haben, steht die Frage im Raum, was sie getrieben hat, eine solche Entscheidung zu treffen. 

War ihnen nicht klar, was sie damit auslösen? Dass sie alles, was unter dem Versprechen von offenen, freien und fairen Wahlen jetzt nur noch als politisch motivierte Manöver zur Ausschaltung unliebsamer Kandidaten verstanden werden könnte? Egal, ob dies zutrifft, allein die Annahme, es könnte so sein, ist verheerend. Denn es öffnet den Raum für Vorbehalte, die genau dem entgegenstehen, was eigentlich vermieden werden sollte: Zweifel an der Legitimität von Wahlen.

Doch damit nicht genug. Die Nichtzulassung von Stephan Bothe durch ein Gremium, das keinerlei verfassungsrechtliche Relevanz hat, ist ein gravierender Eingriff in die von der Verfassung geschützten Rechte. Mit Folgen sowohl bei den Wählern, die sich zu recht über den Verlust ihrer Wahlrechte beschweren dürften – schon heute geht die Frage um, wie hoch nach der heutigen Entscheidung die Wahlenthaltungen am 13. September als Protestbekundung sein werden – , als auch für den Landkreis selbst. Denn egal, wie die Landratswahl ausgeht: Alles, was anschließend im Kreistag und im Kreishaus beschlossen wird, steht bis zur Entscheidung durch ein Gericht unter Vorbehalt. Und ein Urteil ist nach bisheriger Einschätzung nicht innerhalb von zwei Jahren zu erwarten.

Zwei Jahre also Orientierungslosigkeit oder gar Stillstand im Landkreis, nur weil ein Kandidat nicht gewünscht ist, weil er fünf der sechs Ausschussmitgliedern persönlich nicht zusagt, davon ist auszugehen. Dass eine von ihnen sich überdies erbost zeigte, weil sich nun der kritische Blick der Öffentlichkeit auch auf sie persönlich richten könnte, zeigt nebenbei, wie dünn die Auswahl geeigneter Wahlausschuss-Kandidaten inzwischen ist.  

Ein Kommentar von Ulf Stüwe
zum Beitrag  "Bothe darf nicht antreten"

 

 

 

Kommentare  
Die Angst vor dem Volk, der Ruf nach Richtern ist ungewöhnlich für die Freunde einer Partei, die ihre schiere Existenz dem jahrelang herumgeorgelten Märchen eines Gegensatzes von aufrechten „kleinen Leuten“ und verschworenen „Eliten“ verdankt.

Auch wenn sich die Pflicht zur Verfassungstreue nach der Rechtsprechung direkt aus dem Grundgesetz (GG) und der jeweiligen Landesverfassung ergibt, ist sie als Wählbarkeitsvoraussetzung in den einschlägigen Landesgesetzen seit mehr als 70 Jahren normiert. In Niedersachsen etwa bestimmt § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes, dass nur gewählt werden kann, wer "die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten".

Diese Regelung ist nicht neu, kürzlich verändert worden ist aber das Prüfverfahren. Ende April stimmte der Landtag mit den Stimmen der rot-grünen Landesregierung für eine Reform des Kommunalwahlrechts. Zentraler Bestandteil ist, dass die örtlichen Wahlausschüsse und Wahlleiter die Einschätzungen der Kommunalaufsicht und des Verfassungsschutzes in ihre Entscheidung miteinbeziehen können. § 45d Abs. 7 des veränderten Kommunalwahlgesetzes sieht vor, dass die Wahlleiter und Wahlausschüsse bei "tatsächlichen Anhaltspunkten" für eine fehlende Verfassungstreue die Bewerbermappe an die Kommunalaufsicht schicken und diese um eine Einschätzung bitten.

Hat auch die Kommunalaufsicht Zweifel, so kann sie das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft bitten, ob und gegebenenfalls welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse über die Person vorliegen. Die LETZTENTSCHEIDUNG über die Zulassung zur Wahl verbleibt aber beim Wahlausschuss (dessen Mitglieder nicht der bösen „Elite“, sondern dem guten „Volk“ zugehören).
Apropos "Radikalisierung": Die Schwierigkeit für Wahlprüfungsausschüsse besteht darin, dass niemand wirklich sicher wissen kann, wie sich ein Politiker verhält, wenn er erst einmal im Amt ist. Nur dass er Mitglied einer bestimmten Partei ist, ist noch kein Grund zur Ablehnung. Es geht um ihr individuelles Verhalten. In Niedersachsen, somit auch in Lüneburg, kam den Ausschüssen, die darüber zu entscheiden hatten, die Kommunalaufsicht und der Verfassungsschutz entgegen, deren Hilfe sie in Anspruch nehmen können.

Für sechs von sieben Stimmberechtigten im Lüneburger Ausschuss bestanden offenbar keine Zweifel: In den Augen dieser Mehrheit bietet das bisherige Verhalten des Kandidaten keine Gewähr seiner künftigen Verfassungstreue.

Doch auch wenn die Sache klar scheint, können die Wahlprüfer und auch die Kommunalaufsicht den letzten Beweis nicht antreten: Wenn ein Amt erst gar nicht übertragen werden kann, lässt sich auch die verfassungswidrige Amtsführung nicht belegen. Mit diesem Dilemma spielt die AfD. Sie bezeichnet das Verfahren als undemokratisch und willkürlich.

Der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende hat nun eine Klage angekündigt. Er wurde nicht zur Wahl zum Landrat in Lüneburg zugelassen. Vor Gericht wird er nachweisen müssen, seinen Landesverband zwar zum Verfassungsfeind gemacht zu haben, aber persönlich frei von diesem Makel zu sein. Darin steckt nun wiederum das Dilemma der AfD.
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