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"Prüfen Sie gut und kritisch!"

Warum der Lüneburger Kreis-Wahlausschuss vor einer Bewährungsprobe steht – ein Appell von Michèl Pauly

Michèl Pauly gehört seit Jahren zu den kritischen Akteuren und Begleitern in der Kommunalpolitik. Foto: privatLüneburg, 27.07.2026 - In zwei Tagen, am 29. Juli, werden sich viele Augen auf Lüneburg richten. An diesem Tag entscheidet der Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg, ob der AfD-Politiker Stephan Bothe weiter für das Amt des Landkreises Lüneburg kandidieren darf oder ob erwiesene Zweifel an seiner Verfassungstreue seine Kandidatur ausschließen. Als Entscheidungsgrundlage hat der Wahlausschuss die Einschätzung der Kommunalaufsicht in Hannover herangezogen, die sich inzwischen gegen die Kandidatur ausgesprochen hat. Warum ein solcher Ausschluss das Grundvertrauen in das Funktionieren demokratischer Wahlen gefährden kann, legt der Lüneburger Politiker Michèl Pauly in diesem Gastbeitrag auf LGheute dar – und richtet einen Appell an den Wahlausschuss.  

Ich schreibe diesen Appell aus der Perspektive, dass Ausfluss der deutschen Geschichte die wehrhafte Demokratie ist und dass es grundsätzlich möglich sein soll, verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten und verfassungsfeindliche Personen von Wahlen auszuschließen. Ich selbst bin davon aus demokratietheoretischen Gründen nicht vollständig überzeugt und glaube überdies, dass Parteienverbote im Falle autokratischer Mehrheiten auch nie Bestand hätten. Dieser Text aber soll von dieser generellen Kritik unabhängig sein und von den Grundannahmen der wehrhaften Demokratie ausgehen.

◼︎ Wehrhafte Demokratie geht nur mit rechtstaatlichen Mitteln

Wer dafür ist, dass die Demokratie sich auch vor Wahlen ihrer Feinde erwehren können muss, der muss zwingend den Weg über Gerichte gehen und darf hierfür niemals die aktuellen politischen Mehrheiten in Gremien und Behördenleitungen nutzen. Andernfalls ebnete man den Feinden der Demokratie den Weg zur Abschaffung unserer Ordnung.

Ein Gedanke vorweg: Natürlich würden autokratische Regierungen ihre demokratiefeindlichen und rechtsstaatsfeindlichen Gesetze selbst schaffen. Autokraten brauchen nicht darauf zu warten, dass Demokraten demokratiefeindliche Gesetze selbst erlassen. Aber gerade im Wahlrecht muss der demokratische Rechtsstaat besonders vorsichtig sein. Instrumente, die heute gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen eingesetzt werden, müssen so geschaffen sein, dass sie morgen nicht von anderen Mehrheiten gegen eine demokratische Opposition missbraucht werden können.

Zwar mussten Landratskandidaten qua Gesetz auch bisher jederzeit Gewähr für ihr Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) bieten. Allerdings war diese Formulierung, um es auf den Punkt zu bringen, bisher substanzlose Gesetzesprosa. Es kam nicht zur Anwendung. Es gab kein Prüfverfahren und keinen Prüfmaßstab. Schon weil es nie zur Anwendung kam, konnte niemand dagegen vorgehen. Wo kein Geschädigter, da kein Rechtsfall.

Wesenskern unserer pluralen Demokratie ist die freie Meinungsäußerung ebenso wie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Die Entziehung des passiven Wahlrechts – also das Recht, für ein Amt oder Mandat zu kandidieren – ist eines der größten Grundrechtseingriffe. Der Verlust der Wählbarkeit setzt einen Richterspruch voraus. Die Nichtzulassung zu einer konkreten Direktwahl ist damit zwar nicht identisch. Für die betroffene Wahl ist sie aber wirkungsgleich: Eine Person steht nicht auf dem Stimmzettel, und die Wählerschaft kann sie weder wählen noch durch Wahl anderer Bewerber sichtbar zurückweisen.

◼︎ Wahlausschuss mit inhaltlicher Beurteilung überfordert

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) gibt jetzt dem Wahlausschuss behördliche Mittel und Empfehlungen an die Hand, auf deren Basis normativ bewertet werden kann und soll. Eine inhaltliche, juristisch-saubere eigene Beurteilung ist in einem Wahlausschuss in der Regel kaum möglich. Die mehrheitlich ehrenamtlichen Mitglieder des Wahlausschusses haben keinerlei Ressourcen, eine juristisch abgesicherte Prüfung vorzunehmen. Denn womit sich Berufsrichterinnen und Berufsrichter tagelang, vielleicht wochenlang auseinandersetzen müssten (und sie täten sich wohl immer noch schwer), sollen von den Kreistagsfraktionen entsandte, ehrenamtlich tätige juristische Laien binnen einer Stunde entscheiden, kurz nachdem sie zum ersten Mal einige hundert Formulare der Kandidaten in dicken Ordnern zu Gesicht bekamen. Der Gesetzgeber missbraucht hier die ehrenamtlich arbeitenden Wahlausschüsse als legitimierenden Annex einer vorweggenommenen behördlichen Entscheidung.

Nach bisherigem Recht wurden Kandidaten nur aus formellen Gründen zurückgewiesen. Mit der jetzigen NKWG-Novelle ist das anders. Das Verfahren wird in Abfolge und Wirkung nun beschrieben, und in Niedersachsen kommt es bei den Landrats-, Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen vielfach zur Anwendung. Die Wahlleitung kann die Kommunalaufsicht fragen, diese kann den Verfassungsschutz einschalten, eine Prognose erstellen und diese als Entscheidungsgrundlage dem Wahlausschuss vorlegen. Aus praktisch null Anwendungsfällen wurden bei den jetzt anstehenden Wahlen mindestens zwei Zurückweisungen, mindestens vier weitere werden geprüft.

Wenn man mich fragte, ob Innenministerin Behrens (SPD) jederzeit durch ihr Handeln für die Grundwerte der FDGO eintreten wird, würde ich sagen: Meine Hand lege ich dafür nicht ins Feuer. Ihr Handeln und das der ihr unterstellten Behörden jedenfalls lassen Zweifel aufkommen. Aber würde ich sie daher von irgendeiner Wahl ausschließen? Auch nein. Denn meine Meinung, mein Empfinden ist ein Werturteil, kein Gerichtsurteil. Vor Gericht müsste ich sicher beweisen können, dass jemandem ein demokratisches Grundrecht entzogen werden muss.

◼︎ Erhebliche Rechtschutzprobleme ausgeblendet

Rot-Grün regiert Niedersachsen bereits vier Jahre. Doch erst inmitten des Wahlverfahrens – die Kandidaten waren zumeist längst aufgestellt – kommt durch die regierungstragenden Fraktionen der Gesetzentwurf. In der Anhörung wurden von Sachverständigen, darunter auch aus dem Kreis der von den Rot-Grünen Mehrheitsfraktionen benannten Expertise, erhebliche Rechtsschutzprobleme angesprochen, da die Exekutive ohne juristische Entscheidung das passive Wahlrecht beschneidet. Entgegen dem für Wahlrechtsänderungen üblichen Verfahren, wurde die Opposition in der Entscheidung übergangen.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss ein Gesetz einen legitimen Zweck verfolgen. Das tut das NKWG, wenn die Verfassungstreue künftiger Landräte als ein solcher eingeschätzt wird. Bei der Geeignetheit beginnt bereits das Problem: Das Verfahren kann zwar Informationen liefern, garantiert aber keine rechtssichere Entscheidung. Es verschiebt die eigentliche verfassungsrechtliche Bewertung auf einen Wahlausschuss, der unter Zeitdruck über eine hochkomplexe Prognose entscheiden muss. Selbst wenn die Geeignetheit bejaht würde, scheiterte die Regelung an der Erforderlichkeit, zumindest aber an der Angemessenheit. Es gab ein milderes Mittel, nämlich eine beschleunigte gerichtliche Vorabkontrolle.

◼︎ Gesetzesalternative ist denkbar

Neben der Überprüfung nach erfolgter Wahl, wie in Thüringen bereits praktiziert, ist folgende Gesetzesalternative denkbar: Treten bei einem Kandidaten Zweifel auf, ob er jederzeit für die FDGO eintritt, hätte der Gesetzgeber zulassen können und müssen, dass der Fall dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgelegt werden muss. Wenn also der Wahlausschuss oder die Wahlleitung den Verdacht der Verfassungsuntreue hegen und einen Kandidaten oder eine Kandidatin deswegen zurückweisen wollen, erhält die betreffende Person das Recht zur Stellungnahme vor der vorläufigen Entscheidung.

Hält der Wahlausschuss am Ausschluss fest und beantragt die betroffene Person gerichtliche Entscheidung, wird der Fall dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Dieses hätte dann etwa drei Tage Zeit zu entscheiden, ob es den Fall zur Entscheidung annimmt oder ob die Gründe für einen Ausschluss offensichtlich gegeben sind – etwa durch Mitgliedschaft in einer terroristischen, juristisch bestätigt verfassungsfeindlichen Organisation oder durch Verlust des passiven Wahlrechts durch individuellen Richterspruch.

Ist die Zurückweisung offensichtlich begründet, der Widerspruch dagegen also offensichtlich unbegründet, ist die Entscheidung des Wahlausschusses endgültig und die Wahl findet ohne den Kandidaten statt. Bestehen aber Zweifel, ist die Entscheidung nicht offensichtlich und würde sie sehr wahrscheinlich später ohnehin in einem Verwaltungsgerichtsverfahren geklärt werden, entscheiden die Verwaltungsgerichte binnen zwei Wochen in der Hauptsache. Um diesem Verfahren Raum zu geben, könnte der Termin der Stichwahl regulär zwei Wochen nach hinten verschoben werden – dies ist heute schon möglich. Der reguläre Wahltermin für die Hauptverwaltungsbeamten läge nun vier Wochen vor der möglichen Stichwahl. Liegt ein solcher Fall noch bei einem Verwaltungsgericht, verkürzt sich die Frist wieder auf die üblichen zwei Wochen.

◼︎ Problem: Einspruch erst nach der Wahl möglich

Was bedeutet das? Es wäre ein wirksamer Rechtschutz möglich – und zwar vor der Wahl. Die Verwaltungsgerichte würden überdies in Summe nicht zusätzlich belastet, denn entscheiden müssten sie in der Hauptsache ohnehin irgendwann. Und über dem gewählten Kandidaten – bei uns dem dann neuen Landrat – würde nicht zwei Jahre lang das Damoklesschwert der Wahlwiederholung schweben.

Nach dem NKWG ist der reguläre Wahleinspruch aber erst nach der Wahl eröffnet. Die Wahlleitung legt ihn mit ihrer Stellungnahme der für die Wahlprüfungsentscheidung zuständigen Vertretung vor. Erst danach kann der Verwaltungsrechtsweg praktisch zum Tragen kommen. Eine solche Wahlanfechtung gab es vor zehn Jahren in Bad Bevensen. Die Wahl wurde knapp zwei Jahre später wiederholt.

Eine andere und dritte Option: Der Landrat wird – statt Wahlbeamter zu sein – in ein spezielles öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen, ähnlich wie ein Minister in Niedersachsen. Unter ihm würden dann – wie bisher auch – Wahlbeamte stehen. Man ginge also ein stückweit weg von der in Niedersachsen vor einigen Jahren eingeführten "Eingleisigkeit" bei Verwaltungsleitungen. Auch dies bedürfte einer Gesetzesänderung. Aber es sprechen einige Gründe dafür, weswegen sich auch der Bund der Steuerzahler dafür ausspricht.

◼︎ Gesetz potentiell verfassungswidrig  

In Niedersachsen sind wir nun konfrontiert mit einem Gesetz, das in Form, Inhalt und in seiner Entstehung verfassungswidrig sein könnte. Mindestens seine zu legere Anwendung droht, eine verfassungswidrige Auslegung darzustellen. Sage nur ich das? Nein. In Hannover hat der Wahlausschuss eine Kandidatin trotz vorheriger Prüfung und Nichtzulassungsempfehlung zugelassen. Berichtet wurde, dass dabei auch die Sorge vor späteren rechtlichen Folgen und die Integrität der Wahl eine Rolle spielten.

Und man stelle sich vor, Gerichte würden in vielleicht anderthalb Jahren feststellen: Diese Wahl zum Lüneburger Landrat war nicht demokratisch. Wessen Legende würde damit gestärkt? Der Schaden für den Glauben an unsere Demokratie wäre enorm, selbst wenn der Rechtsstaat am Ende das Innenministerium und den Rot-Grünen Landesgesetzgeber in seine Schranken verweisen würde. Der Landkreis Lüneburg stünde vor Wiederholungswahlen mit all seinen Anforderungen und auch Kosten. Und sämtliche Entscheidungen der Kreisverwaltung wären in ihrer Legitimität beschädigt.

◼︎ Entscheidung muss beim Wähler liegen

Im Landkreis Lüneburg treten mit Steffen Gärtner, André Schuler und Thorsten Franz drei geeignete, ich sage sogar sehr gute Kandidaten an. Sie haben das Recht, in einem fairen, demokratischen und rechtlich nicht zu beanstandenden Verfahren auch gegen Personen, die man aus guten Gründen ablehnen sollte, antreten und gewinnen zu können. Es ist am Demos, an der Bevölkerung selbst, diese Entscheidung zu treffen – nicht aber Sache des Wahlausschusses, diese Entscheidung vorwegzunehmen.

Ich appelliere deshalb an den Kreiswahlausschuss, an die Wahlleitung ebenso wie an die durch die Kreistagsfraktionen benannten Vertreter des Wahlausschusses: Prüfen Sie gut, ausführlich und kritisch, wenn Behörden Ihnen die Empfehlung vorlegen, einen Kandidaten aus inhaltlichen und nicht nur aus formellen Gründen zurückzuweisen. Es ist an Ihnen, die Entscheidung zu treffen. Das stellte der Gesetzgeber und das Innenministerium bei jeder Presseveröffentlichung klar. Entscheidend ist der Wahlausschuss, nicht die Empfehlung der Behörde.

◼︎ Fehldeutungen unbedingt vermeiden

Fragen Sie sich: Entspräche eine Zurückweisung grundsätzlichen demokratischen und rechtstaatlichen Kriterien? Gibt es handfeste, juristisch belastbare Entscheidungsgrundlagen – oder lediglich eine exekutive Bewertung, die der Wahlausschuss nicht ungeprüft übernehmen darf? Gerade weil die Entscheidung politisch aufgeladen ist, sollte jeder Eindruck vermieden werden, der Wahlausschuss könne eine behördliche Bewertung lediglich übernehmen oder politische Erwägungen einfließen lassen.

Autokratische Bestrebungen einzudämmen, ist Aufgabe der Zivilgesellschaft und aller demokratischen Kräfte. Es ist an uns, antiplurale Parteien als solche öffentlich zu benennen und demokratische, pluralistische politische Angebote zu unterbreiten und immer wieder Mehrheiten dafür zu erringen. Geben Sie uns als Bevölkerung des Landkreises daher durch Ihre Entscheidung im Wahlausschuss die Möglichkeit, am 13. September einem geeigneten Bewerber in einem unzweifelhaft demokratischen Wahlgang den Vorzug zu geben.

Michèl Pauly (41) ist in Lüneburg kein Unbekannter. Viele Jahre saß er als Mitglied der Links-Partei im Rat der Stadt. 2022 verließ er die Partei wegen deren Haltung zum Krieg in der Ukraine. Seit August 2025 ist er Mitglied von "Volt", einer Partei, die sich selbst als "paneuropäische politische Bewegung" beschreibt. Bei den Kommunalwahlen am 13. September tritt er für seine Partei an für ein Mandat im Rat der Stadt Lüneburg und im Kreistag des Landkreises Lüneburg. Zudem kandidiert er für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Lüneburg. Dieses Amt strebte er bereits 2021 an, damals noch als Kandidat der Linken. Die Wahl gewann letztlich Claudia Kalisch (Grüne).

 

 

 

 

Kommentare  
Okay,

dann also ohne Link und in Worten:

Wer "Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlausschusses für die Kreiswahl und die Landratswahl im Landkreis Lüneburg am 13. September 2026" in die Suchfunktion bei Google eingibt und den obersten PDF-Link der vorgeschlagenen Ergebnisse öffnet, findet die Mitgliederliste im "Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 6.2026 vom 22. Juni 2026".
Mir scheint, lieber Herr Pauly, Sie überfordern UND Sie unterschätzen die Ausschussangehörigen im selben Atemzug. Die Vorsitzende und die sechs Mitglieder, genauso wie ihre Vertreter sind KEINE Verfassungsjuristen, sondern ehrenamtliche Politiker, ABER es sind auch KEINE Marionetten irgendwelcher Beamten (oder gar strippenziehender Dunkelmänner)! Es handelt sich um Mandatsträger, die nach den demokratischen Regeln einer reptäsentativen Demokratie in einem Rechtsstaat in ihre jetzige Position gelangt sind und denen Sie NICHT von vornherein unterstellen sollten, sie wären nicht in der Lage, sich ein von "Einflüsterungen" und "Empfehlungen" Dritter unabhängiges Urteil zu bilden. Nicht SIE, Herr Pauly, und NICHT ein anderer, sondern ALLEIN das Abgeordnetengewissen zählt!

Bitte halten SIE sich bewusst:

● Es gibt KEINE determinierenden Einfluss (oder gar einen Zwang) vom Verfassungsschutz über das Innenministerium und die Kommunalaufsicht bis hinunter zu den Gewissensentscheidungen der Wahlausschussangehörigen (dem übrigens auch AfD-Vertreter angehören).

● Wie setzt sich der Wahlausschuss zusammen? Das kann, wer möchte, hier nachlesen: Anmerkung der Redaktion: Link wurde gelöscht, da Links in Kommentaren nicht zugelassen sind.
Die Kreiswahlleiterin hat hier streng nach den Buchstaben des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gehandelt. Dies wurde im April novellierten und trat in seiner jetzigen Form am 7.5.2026 Kraft. Dies in Verbindung mit §80NKomVG erzwingt, dass die Kreisrätin den Fall eines solchen Kandidaten, der mindestens mittelbar Gegenstand des Verfassungsschutzberichts war, der Kommunalaufsicht vorlegt.

Ich halte jedoch das Gesetz selbst an dieser Stelle für nicht vereinbar mit den grundsätzlichen demokratischen Regeln der niedersächsischen Verfassung und des Grundgesetzes. Der richtige Adressat der Kritik ist dann aber nicht Fr. Vossers, sondern die Landtagsmehrheit, die sich meiner Überzeugung nach an demokratischen Prinzipien versündigt.“ (Michèl Pauly, Anfang Juli auf dem LG heute, Facebook-Kanal)

Der Gesetzgeber, das demokratisch gewählte Parlament, also hat sich versündigt, Herr Pauly? Wäre der „richtige Adressat“ für Mahnungen, Kritik und Änderungsvorschläge dann aber nicht der Lüneburger Wahlausschuss, sondern das Karlsruher Verfassungsgericht?
Ja, auch ein demokratisch gewähltes Parlament kann sich an der Demokratie versündigen. Es nicht zu tun ist gar nicht so einfach, denn wer lässt schon gerne von der Macht?

Und ja, der Hauptadressat der Kritik, ich hoffe das wurde deutlich, ist der niedersächsische Gesetzgeber. Ich empfehle die Lektüre der Debatte im Landtag und der Gesetzesanhörung. Dennoch hat der Wahlausschuss und diesen anleitend die Wahlleitung, morgen die Pflicht und auch die Möglichkeit, Empfehlungen der Kommunalaufsicht und des Verfassungsschutzes kritisch zu prüfen und einer Empfehlung zu widersprechen, wenn andere, prinzipielle gewichtige und demokratische Gründe dagegen sprechen. Und dies in Erwägung zu ziehen, die Empfehlung der Landesbehörden nicht als zwingend wahr anzusehen und nicht als zwingend korrekt abgewogen, darin besteht mein Appell. In der Eile eines solchen selten tagenden Ausschusses wird der Grad an Entscheidungshoheit oft unterschätzt und die Empfehlung oft als gegebene notwendige Entscheidung angenommen. Sozusagen eine rechtlich-bindende Empfehlung, ähnlich wie beim Vorliegen der formellen Voraussetzungen. Ich glaube die eine oder der andere wusste hiervon nicht alles.
Und Hannover hat es ja gezeigt: Im Sinne der Integrität der Wahl kann es sinnvoll sein, der Empfehlung der Kommunalaufsicht NICHT zu folgen. S
Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte werden nach ihrer Wahl Beamte auf Zeit. Anders als Rats-, Landtags- oder Bundestagsabgeordnete müssen sie deshalb die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

Diese Voraussetzung ist nicht neu. Seit einer Gesetzesänderung können Wahlleitungen und Wahlausschüsse bei konkreten Zweifeln jedoch die Kommunalaufsicht einschalten. Diese darf öffentlich zugängliche Quellen auswerten und unter bestimmten Voraussetzungen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einholen.

Als Anhaltspunkte kommen nach Angaben des Innenministeriums etwa belegte öffentliche Aussagen, dokumentierte Handlungen oder herausgehobene Funktionen in extremistischen Parteien infrage.

Die Kommunalaufsicht gibt eine fachliche Stellungnahme ab. Gebunden ist der örtliche Wahlausschuss daran nicht. Er entscheidet eigenständig und mit Mehrheit über die Zulassung.

Eine Parteimitgliedschaft allein führt nicht automatisch zur Nichtzulassung. Jeder Fall muss einzeln bewertet werden.

Die Wahlausschüsse müssen zwei hohe Rechtsgüter abwägen: die Verfassungstreue künftiger Beamter und das passive Wahlrecht der Bewerber. Ob die neuen Regeln rechtssicher angewendet werden, müssen im Zweifel am Ende Gerichte klären.
Teil 2:
Die betreffenden Lokalpolitiker tun mir persönlich leid, dass sie in eine solche Zwangslage durch die niedersächsische Rot-Grüne Koalition gebracht werden.
Wer überblickt den extrem weitgefassten Schutzbereich des zentralen und überragenden Rechts der Meinungsfreiheit, welches in ständiger Rechtsprechung aktualisiert wird? Wer kennt das Ramelow-Urteil des BVferG im Detail, in dem dargelegt wird, dass es keine verfassungsschutzrechtliche Sippenhaft gibt, sondern nur eine rechtsstaatliche Einzelfallprüfung. Wer kann den feinen, aber entscheidenden Unterschied zwischen Verfassungswidrigkeit und Verfassungsfeindlichkeit subsumieren? Fachleute würden noch viele weitere Urteile und Sichtweisen aufzählen können.
Das alles brauchen Lokalpolitiker in einem Rechtsstaat auch nicht, das müssen und dürfen ausschließlich Gerichte bewerten und entscheiden.

Und so komme ich zu Ihrer rhetorischen Frage „Wessen Legende am Ende gestärkt wird?“, wenn es denn zu Neuwahlen kommt.
Liege ich richtig, dass Sie ihre Konkurrenz aus dem rechten Parteienspektrum meinen?
Nun, diese Novelle hat viele politische, verwaltungstechnische, juristische Gremien und schlussendlich das niedersächsische Parlament durchlaufen.
Es ist erstaunlich zu beobachten, wie wenig das rechtsstaatliche und demokratische Minimum geachtet wurde.
Um es klar zu benennen, wer hier die Demokratie in offensichtlicher Weise beschädigt: Die Rot-Grüne Landesregierung, unter Federführung des niedersächsischen Innenministeriums ist für diesen Rechtsstaat-GAU verantwortlich.
Teil 1.
Es freut mich sehr, dass dieser ernste, demokratieschädigende Vorgang größere Aufmerksamkeit auf Ihrer Plattform erhält, Herr Stüwe.

Herrn Pauly sei Dank für die Darstellung der zum Großteil juristischen und verwaltungstechnischen Zusammenhänge.

Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte sind demokratietheoretische Zwitterwesen. Sie sind keine Mandatsträger, obwohl Sie vom lokalen Souverän gewählt und somit die höchstmögliche Legitimation in einer Demokratie erhalten haben. Sie werden im Anschluss als Beamte auf Zeit verpflichtet und werden Amtsträger. Die einschlägigen Beamtenvorschriften, inklusive „Einstehen für die FDGO“ kommen zum Tragen. Genau hier setzt die Novelle als Einfallstor an. Gewählte Abgeordnete können auf diese Weise nicht blockiert werden.

Despektierlich, aber auf den Punkt gebracht, hat sich in meinen Gesprächen mit Lüneburgern folgende Sichtweise herauskristallisiert:
„Ein zusammengewürfelter Haufen Lokalpolitiker entscheidet in einer einzigen Sitzung über die Aberkennung des passiven Wahlrechts eines Bürgers. Ein verfassungsrechtlich geschütztes, essenzielles Bürgerrecht, um Demokratie grundsätzlich zu ermöglichen.
Das erinnert in der Vorgehensweise eher an die Bremer Räte 1919, nicht an einen westlichen, demokratischen Rechtsstaat 2026.“
Nur zur Erinnerung: Das Grundgesetz ist das Abwehrbollwerk des Bürgers gegen den übergriffigen Staat.
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