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Zweifel und Vermutung reichen nicht

Warum ein Wahlausschuss nicht über die Zulässigkeit einer Kandidatur für ein Wahlamt entscheiden sollte

Den Lüneburgern stets präsent: Justitia an der Fassade des Lüneburger Rathauses. Foto: LGheuteLüneburg, 20.08.2026 - Das passive Wahlrecht, das Recht, bei einer Wahl als Kandidat antreten zu dürfen, gehört zu den Grundrechten einer freiheitlichen Demokratie. Es zu verwehren, bedarf gewichtiger Gründe und diese liegen im Ermessen von Gerichten. Nachdem mehrere AfD-Politiker von Wahlausschüssen als Kandidaten für das Amt des Landrats oder des Oberbürgermeisters bei der anstehenden Kommunalwahl in Niedersachsen wegen Zweifeln an deren Verfassungsuntreue ausgeschlossen wurden, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses und damit die nach einer politischen Voreingenommenheit eines Wahlausschusses, der darüber befinden darf, wie das Bespiel Lüneburg zeigt.

"Für den Wahlausschuss und die Wahlleitung der Hansestadt Lüneburg bestand kein Anlass, die grundsätzliche Vermutung der Verfassungstreue der Bewerberinnen und Bewerber, und somit auch der von Herrn Peters, in Zweifel zu ziehen." Dies ist, in Teilen, die Antwort der Stadtverwaltung auf eine Anfrage von LGheute, ob der Wahlausschuss der Stadt Kenntnis hatte von Mitgliedschaften in politisch zumindest fragwürdigen Organisationen von Thorben Peters (Die Linke), der für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Lüneburg am 13. September kandidiert. 

◼︎ Fragwürdige Mitgliedschaften

So ist Peters Mitglied der Arbeitsgemeinschaft "Cuba Si", einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingeordnet wird oder wurde. Peters hat LGheute gegenüber seine Mitgliedschaft in der Organisation bestätigt. Ebenso hat Peters, der auch Co-Vorsitzender des Landesverbands Niedersachsen seiner Partei ist, bestätigt,  Mitglied des Geraer Sozialistischen Dialogs gewesen zu sein. Dabei erklärte er auch, dass er keinen Hehl daraus mache, "dass ich mich als Sozialist verstehe und den Kapitalismus für eine Gesellschaftsordnung halte, die grundlegend verändert werden muss".

Auf dem Landesparteitag der Linken Niedersachsen im März in Hannover wurde zudem ein umstrittener Beschluss gefasst, in dem es heißt, dass der Landesverband "den heute real existierenden Zionismus" ablehne. Der Text warf Israel im Kontext des Gaza-Krieges unter anderem Völkermord und Rassentrennung vor. Dies löste bundesweit schwere Antisemitismusvorwürfe und eine intensive Debatte aus. 

◼︎ Wahlleitung hat nichts gewusst

Steht da ein Kandidat mit beiden Beinen fest auf dem Boden des Grundgesetzes? Oder sind womöglich Zweifel angebracht, die zu überprüfen lohnt? Die Wahlleitung der Stadt Lüneburg will von diesen Mitgliedschaften nichts gewusst haben, teilte das Rathaus mit. Auch über einen eventuellen Kenntnisstand der übrigen Mitglieder des Wahlausschusses sei der Wahlleitung nichts bekannt gewesen. Und: "In der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses ist hierzu von niemandem etwas vorgetragen oder angemerkt worden", so das Rathaus weiter.

Doch das Rathaus oder vielmehr die Wahlleitung geht noch einen Schritt weiter: "Unabhängig davon würde die bloße Mitgliedschaft eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin in einer bestimmten Partei oder Organisation – selbst wenn diese als extremistisch einzuordnen wäre – noch nicht die Annahme einer fehlenden Verfassungstreue begründen. Es müssten zusätzlich individuelle Aktivitäten der Person hinzutreten, die auf eine aktive oder identifikatorische Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen schließen lassen."

Damit benennt die Wahlleitung genau jenen Aspekt, den sich der Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg bei seinem Ausschluss des AfD-Politikers Stephan Bothe als Kandidat für das Amt des Landrats des Landkreises Lüneburg zunutze machte. Der entscheidende Punkt hierbei: Nur wenn noch individuelle Aktivitäten des jeweiligen Kandidaten hinzukommen, sei ein Ausschluss gerechtfertigt. Nur: Ob es solche gab oder gibt, kann der Wahlausschuss, wenn überhaupt, nur vermuten. Um entsprechende Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen, ist er deshalb gehalten, die Kommunalaufsicht in Hannover zur Prüfung des Sachverhalts hinzuzuziehen – so sieht es eine Änderung im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) vor, die von der Rot-Grünen Landesregierung mit knapper Mehrheit nur wenige Wochen vor Beginn des Kommunalwahlkampfs durchgedrückt wurde. 

◼︎ Nicht Wahlausschüsse, sondern Gerichte entscheiden

Was hierbei deutlich wird: Es liegt letztlich im Ermessen der Wahlleitung, ob sie eine Überprüfung eines Kandidaten durch die Kommunalaufsicht vornehmen lässt oder nicht. Bei einem Gremium, das nach parteipolitischem Proporz besetzt wird – die Benennung von Mitgliedern für den Wahlausschuss erfolgt durch Parteien –, kann eine neutrale Beurteilung schlechterdings kaum vorausgesetzt werden, schon gar

◼︎ Dazu bisher auf LGheute:

nicht, wenn Zweifel und Vermutungen Maßstab der Bewertung sind.

Ob Thorben Peters kandidieren darf und Stephan Bothe nicht, sollte deshalb nicht in der Hand eines Wahlausschusses liegen. Hierfür sind Gerichte zuständig. Diese werden auch klären müssen, ob das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in seiner jetzigen Fassung noch bestehen bleiben darf.

 

 

 

 

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