1,5 Meter große Frauen haben keinen Anspruch auf operative Körperverlängerung
Celle, 18.07.2022 - Ist eine Frau mit einer Körpergröße von 1,50 Metern krank? Darum ging es bei einem Rechtsstreit einer jungen Frau aus Bremen. Sie wollte nicht akzeptieren, dass ihre Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung abgelehnt hat und klagte vor dem Landessozialgericht. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an.
Eine geringe Körpergröße sein keine Krankheit im Rechtssinne, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Geklagt hatte eine junge Frau aus Bremen, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 m erreicht hatte. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. Dafür sollten Ober- bzw. Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt.
Zur Begründung führte die Frau laut Gericht aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei auch in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 m bis 1,65 m.
Die Kasse aber lehnte den Antrag ab. Eine geringe Körpergröße sei nicht als eine Krankheit zu bewerten, die einen Leistungsanspruch auslöse.
Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur 3 Prozent der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränkte etc.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich auf die einhellige Rechtsprechung gestützt, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 Metern nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und gegebenenfalls angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten körperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen, so das Gericht.