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2G-Regelung für Einzelhandel nicht zulässig

Oberverwaltungsgericht kippt Teile der jüngsten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 16.12.2021 - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die vom Land Niedersachsen verordnete 2G-Regelung für den Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Regelung ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen. Das hat das Gericht nicht akzeptiert.

Gegen die Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist der 13. Senat des OVG im Wesentlichen gefolgt. Die getroffene 2G-Regelung im Einzelhandel sei keine notwendige Schutzmaßnahme. Auch die Erforderlichkeit dieser Einschränkung beurteilte das Gericht als "zweifelhaft".

Der Senat wiederholte zugleich seine Kritik, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.

◼︎ Kurze Verweildauer und geringe Kundendichte

Auch könnten Erkenntnisse zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen nicht ohne Weiteres auf den Einzelhandel übertragen werden. Zur Begründung nannte das Gericht eine kürzere Verweildauer der Kunden im Einzelhandel, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. 

Weil mit der Verordnung zugleich aber erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber verbunden seien, erweise sich die 2G-Regelung im Einzelhandel "derzeit als unangemessen". 

◼︎ Blumenhandel gegen Einzelhandel – Gleichheitsgrundsatz verletzt

Die 2G-Regelung im Einzelhandel dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein, so das Gericht weiter. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2G-Regelung ausgenommenen "Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung" gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

Die Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im Einzelhandel ist laut Gericht in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

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