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Es bleibt bei der Quadratmeterwurzel

Neue Berechnung der Straßenreinigungsgebühren laut OVG zulässig

Eine Kehrmaschine im Einsatz. Seit 2018 werden in Lüneburg die Gebühren dafür nach dem Quadratwurzelmaßstab berechnet. Foto: Stadt LüneburgLüneburg, 25.04.2024 - Für die einen ist sie ein Buch mit sieben Siegeln, für andere ein grundsätzliches Ärgernis – die Berechnung der Lüneburger Straßenreinigungsgebühren, die seit 2018 nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab berechnet werden. Zuvor wurden die Gebühren danach berechnet, mit wieviel Metern ein Grundstück an der zu reinigenden Straßenseite anliegt. Die Umstellung schmeckte nicht allen, einige klagten. Nun entschied das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Mit zwei Urteilen hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) die Berufungen der Kläger in zwei Verfahren gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Lüneburg für das Jahr 2018 zurückgewiesen. Die Stadt erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 stellte sie den Maßstab um und erhebt seitdem die Gebühren gemäß ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung nach dem Quadratwurzelmaßstab. Dabei wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.

Die Neuberechnung war erforderlich geworden, nachdem das OVG bemängelt hatte, dass der bisherige Frontmetermaßstab nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz vereinbar ist, da er bestimmte Formen von Grundstücken bevorzuge. Einige Grundstücke – gemeint sind sogenannte Hinterliegergrundstücke – waren danach laut Stadt überhaupt nicht gebührenpflichtig. Gleichwohl nutzen deren Bewohner die gereinigte Straße wie alle anderen auch (LGheute berichtete).

Das OVG hat nun entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist. Der vormals angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. "Diese verstoßen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit", so das Gericht.

Eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde in beiden Verfahren nicht zugelassen. Die Kläger haben aber die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.