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Im Namen des Volkes

Neue Hauptverhandlungstermine am Landgericht Lüneburg

Das Landgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 20.04.2026 - Am Landgericht Lüneburg stehen neue Hauptverhandlungstermine an. Der erste Termin startet am Dienstag, 28. April. Hier geht es um versuchten Totschlag auf einem Rastplatz der A7. In einem zweiten Termin geht es um die Frage, wer für die Schadensersatzforderungen eines im Einsatz verletzten Polizisten aufkommt.

Dienstag, 28. April
Um 9.30 Uhr beginnt in Saal 21 vor der 4. großen Strafkammer als Schwurgericht die Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten im Alter von 54 Jahren, dem die Staatsanwaltschaft versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung vorwirft. Er soll am 22. November 2025 in Seevetal auf einem Rastplatz an der A7 den Geschädigten im Streit massiv mit Fäusten angegriffen und kopfüber aus dem Führerhaus seines Lkw gestoßen haben. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das operativ versorgt werden musste. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Die Kammer hat zwei Sachverständige hinzugezogen und zum ersten Verhandlungstermin einen Zeugen geladen. Fortsetzungstermine sind bestimmt auf 29. April (2 Zeugen), 5. und 22. Mai sowie 1. Juni jeweils um 9.30 Uhr in Saal 21.

Donnerstag, 30. April
Um 13.15 Uhr geht es in Saal 119 um eine Güteverhandlung und gegebenenfalls mündliche Verhandlung. Das Land Niedersachsen nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von gut 40.000 Euro in Anspruch; die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten für die Folgen einer Verletzung (Kreuzbandruptur und mehrmonatige Dienstunfähigkeit), die sich ein Polizeibeamter der Polizeiinspektion Lüneburg bei einem nächtlichen Polizeieinsatz am 27. November 2022 im Rahmen eines Gerangels mit dem zunächst flüchtenden Beklagten zugezogen hat. Nach Paragraph 52 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch auf den Dienstherrn über, wenn dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Leistungen – hier Fortzahlung der Bezüge und Behandlungskosten – verpflichtet ist.

 

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