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"Winterruhe" wird erneut verlängert

Einschränkungen gelten vorerst am bis zum 23. Februar – Veränderungen bei den Testungen

Hannover, 01.02.2022 - Die derzeit in Niedersachsen geltende Corona-"Winterruhe" wird bis zum 23. Februar verlängert. Wie die Landesregierung in Hannover mitteilte, werde damit auf die weiter steigenden Inzidenzwerte bei den Neuinfektionen und den Hospitalisierungen reagiert. Noch sei nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden, teilte die Staatskanzlei mit.

Die Staatskanzlei in Hannover gab die Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 in sieben Tagen heute mit 949,9 an, die Hospitalisierungsinzidenz mit 8,6. Anfang Januar betrug dieser Wert noch 4,4. 

Die Landesregierung erwartet die maximale Infektionsbelastung für die zweite oder die dritte Februarwoche. "Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten", teilte die Staatskanzlei mit. Die „Winterruhe" werde deshalb bis zum 23. Februar verlängert. 

Ministerpräsident Stephan Weil rechtfertigte die Maßnahme mit der Gefahr einer möglichen "Überforderung unserer Kliniken und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern". Es gelte zu verhindern, "dass zu viele Menschen sich gleichzeitig infizieren beziehungsweise gleichzeitig behandlungsbedürftig werden. Ich hoffe, dass wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden."

◼︎ Punktuelle Veränderungen

Mit der heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen, die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können. 

  • Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,
  • frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
  • den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung. Damit reagiert die Landesregierung auf einen entsprechenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (LGheute berichtete).

Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen.
Entgegen anderslautender Gerüchte gibt es keine Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern! Es kann jedoch in Einzelfällen eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann. Dies gilt der Sicherstellung des Kindeswohls und der Sicherheit der anderen Kitakinder. Voraussetzung ist allerdings, dass die Undurchführbarkeit der Testung bei dem Kind selber durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.

Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus. 
Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen. Damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.

 

 

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