Kreiswerte Aufstallungspflicht wegen Vogelgrippe
Lüneburg, 04.12.2016 - Nach den Geflügelpest-Ausbrüchen in zahlreichen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen, erlässt der Landkreis Lüneburg nun eine kreisweite Aufstallungspflicht für Geflügel. In den Gebieten an der Elbe muss Geflügel bereits seit dem 14. November im Stall gehalten werden. Die neue Regelung für den Landkreis Lüneburg tritt am kommenden Montag, 5. Dezember, in Kraft. Einen nachgewiesenen Fall von aviären Influenzaviren gibt es im Landkreis Lüneburg bisher nicht.
Die Kreisverwaltung stützt sich in ihrer Entscheidung auf die aktuelle Risikobewertung durch das Friedlich-Löffler-Institut (FLI). "Für Hausgeflügelbestände besteht ein hohes Risiko für das Einschleppen von aviären Influenzaviren, also Vogelgrippe, durch Wildvögel", sagt Veterinär und Tierseuchenbekämpfer Thomas Volksdorf vom Landkreis Lüneburg. Das FLI empfiehlt die Aufstallung, um Hausgeflügel-Bestände vor dem Kontakt mit Wildvögeln und damit einer möglichen Ansteckung zu schützen. "Inzwischen sind die nachgewiesenen Vogelgrippe-Fälle in Deutschland so gestreut, dass wir davon ausgehen müssen, dass das Virus auch bei uns im Landkreis auftreten kann", sagt Thomas Volksdorf, "deshalb setzen wir nun auf eine flächendeckende Regelung."
Für Geflügelhalter im aufstallungspflichtigen Gebiet gilt: Das Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gesicherten dichten Abdeckung, zum Beispiel Dach oder Folie, zu halten. Außerdem ist eine Seitenbegrenzung in Form einer Schutzvorrichtung erforderlich, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert. Dies kann zum Beispiel ein Netz oder ein engmaschiger Zaun sein. Für Geflügelhalter, die ihr Geflügel nicht im Stall halten können – dies kann beispielsweise Enten- und Gänsehalter betreffen –, besteht die Möglichkeit, beim Veterinäramt eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dafür gelten jedoch strenge Auflagen nach § 13 der Geflügelpest-Verordnung, die auch eine engmaschigere Überwachung des Geflügelbestands auf Vogelgrippe vorsehen.
Allerdings sind alle Geflügelhalter und Privatpersonen, die Geflügel halten, zur Einhaltung von hygienischen Schutzmaßnahmen aufgefordert. Dazu gehört neben der Desinfektion des Schuhwerks vor dem Betreten der Geflügelhaltung auch das Tragen von Schutzkleidung.
■ Informationen zur Ausnahmegenehmigung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Veterinäramt Ausnahmegenehmigungen von der Aufstallpflicht erteilen. Nach § 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung können Ausnahmen genehmigt werden, soweit
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Wenn das Veterinäramt eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, gelten besondere Bestimmungen zur Haltung und Untersuchung des Geflügels, die in § 13 Absatz 4 bis 7 der Geflügelpest-Verordnung geregelt sind. Weitere Informationen, einen Auszug aus der Geflügelpest-Verordnung sowie den Antrag auf Ausnahmegenehmigung gibt es im Internet unter www.landkreis-lueneburg.de/gefluegelpest.