Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück – Wirtschaftliche Schäden haben Vorrang
Lüneburg, 23.02.2019 - Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom gestern die Beschwerde einer staatlich anerkannten Naturschutzvereinigung gegen die Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Leitwolfs des Rodewalder Rudels zurückgewiesen. Wie das Gericht mitteilt, konnten mit diesem Wolf mit dem Gencode GW717m "eindeutig mehrere Angriffe auf Rinder seit April 2018 "nachgewiesen werden.
Zwei dieser Angriffe richteten sich gegen Tiere, die in einer Herde mit einer genügend großen Anzahl gesunder erwachsener Rinder gehalten worden waren, so dass von einer ausreichenden Fähigkeit der Herde zum Selbstschutz ausgegangen werden durfte.
Mit Bescheid vom 23. Januar erteilte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) eine bis zum 28. Februar befristete Ausnahmegenehmigung für die "zielgerichtete letale Entnahme" des genannten Wolfs aus der Natur in den Landkreisen Nienburg und Heidekreis sowie der Region Hannover. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte einen Eilantrag der Naturschutzvereinigung mit Beschluss vom 15. Februar abgelehnt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat damit den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt. Es hält die vom NLWKN getroffene Prognose, dass die Tötung des Wolfs GW717m zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden erforderlich sei, für gerechtfertigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass dieser Wolf weiterhin Rinder mit normalerweise ausreichendem Herdenschutz reißen und seine Jagdtechnik an andere Wölfe weitergeben wird. Das begründe ein unkalkulierbares Schadensrisiko für Rinderhalter.
Zumutbare Alternativen zur Tötung seien nicht ersichtlich, so das Gericht weiter. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass dieser Wolf sich auf das Reißen von Rindern spezialisiere. Schutzmaßnahmen wie ausreichend hohe Elektrozäune, Behirtung oder Verbringung der Tiere in Nachtpferche seien nicht zumutbar, zumal diese flächendeckend von allen Rinderhaltern im Territorium des Rodewalder Rudels ergriffen werden müssten.
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.