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Teure Tierarztrechnung

Hundehalterin muss hohe Kosten für geschädigtes Pferd übernehmen 

Celle, 27.02.2023 - Welchen Wert hat ein Tier? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht in Celle beschäftigen. Dabei hatte das Gericht darüber zu befinden hatte, ob die Halterin eines Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Pferdes aufkommen muss, das durch den Hund zu Schaden gekommen war. Konkret ging es um die Frage, ob die Behandlungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn sie den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen.

In der Sache ging es um einen 24 Jahre alten Wallach, der laut Gutachten im Sommer 2019 einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 Euro hatte. Ein Sachverständiger beschrieb das Pferd als "Weidekameraden", der als "Gesellschafter" für andere Pferde diene. Dieser Wallach floh damals vor einem Hund, der auf die Pferdekoppel gelaufen war und das Pferd anschließend bis in den nächsten Ort verfolgte. Dabei stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich schwer. Der Kläger und Halter des Pferdes ließ es für mehr als 14.000 Euro in einer Tierklinik operieren.

Bereits das Landgericht Verden hatte die Halterin des Hundes verurteilt, diese Behandlungskosten zu tragen. Dagegen hatte sie beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, die aber vom Gericht jetzt zurückgewiesen wurde. Es entschied zunächst, dass die Hundehalterin den gesamten Schaden ersetzen muss, obwohl der Schaden auch auf den eigenen Fluchtinstinkt des Pferdes zurückzuführen war, wie das Gericht erklärt. Das Pferd habe nicht bloß aufgrund eines kurzen Erschreckens gescheut und war dann weggelaufen. Vielmehr wurde es von dem Hund über die Koppel, über den Weidezaun und weiter auf der Straße bis in die nächste Ortschaft "auf das Äußerste" getrieben. Diese von dem Hund ausgehende Gefahr habe "den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd" deutlich überwogen.

Weiter entschied das Gericht, dass die Behandlungskosten vollständig zu ersetzen sind, obwohl sie den wirtschaftlichen Wert des Tieres um das 49-fache überstiegen. Aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbiete sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise, so das Gericht. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm.

So war der Wallach laut Gericht das erste Pferd, das der Kläger erworben hatte und zu dem er von Anfang an eine besonders enge Bindung habe. Der Kläger hatte das Pferd kurz nach dessen Geburt gekauft und auf ihm das Reiten erlernt. Auch nach seiner aktiven Reiterzeit habe der Kläger das Pferd weiter behalten und als Beistellpferd genutzt. Das Pferd sei vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand gewesen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

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