Eigenheimbesitzer scheitern mit Klageversuch vorm OVG
Lüneburg, 18.01.2023 - Für die einen sind sie Ausdruck moderner Gartenbaukunst, für die anderen trostlose Steinwüsten. Die Rede ist von sogenannten Schottergärten, oft mit hellem Kies abgedeckte Vorgärten und Beete. Nun hat sich das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in die Diskussion eingeschaltet und eine Berufungsklage abgelehnt, mit der sich Besitzer eines Schottergartens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wehren wollten.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.
Das wollte die Stadt Diepholz nicht akzeptieren und ordnete die Beseitigung der Kiessteine aus den Beeten an. Das Verwaltungsgericht Hannover, vor dem die Eigentümer gegen die Anordnung klagen wollten, hatte die Klage aber nicht zugelassen. Dagegen wiederum hatten die Eigentümer vor dem OVG klagen wollen, doch auch hier hatten sie keinen Erfolg: Die Berufungsklage wurde nicht angenommen.
◼︎ Grünflächen müssen auch grün sein
Die Beteiligten streiten laut Gericht insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.
Dieser Argumentation ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt. Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen der NBauO genügten. Dies sei hier der Fall. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien.
Grünflächen, so das OVG, würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der "grüne Charakter". Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden.
◼︎ "Versteinerung der Stadt" vermeiden
Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur "überwiegend" Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei der NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die "Versteinerung der Stadt" auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. Der Beschluss ist unanfechtbar.