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Blanko-Attest kann strafbar sein

Fall eines Angeklagten, der kein Mund-Nasenschutz tragen wollte, landete beim Oberlandesgericht 

Celle, 06.07.2022 - Ist ein ärztliches Blanko-Attest, das von jedermann im Internet heruntergeladen werden kann und vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreit, zulässig? Mit gesundem Menschenverstand würde diese Frage verneint werden. Doch genau damit musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Celle befassen.

Einzelne Ärzte boten in den letzten Jahren über das Internet Bescheinigungen an, in denen sie ohne individuelle Untersuchung der Betroffenen bestätigten, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei. Der Angeklagte hatte eine solche Blanko-Bescheinigung heruntergeladen, die als "Ärztliches Attest" überschrieben war, den Namen des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung enthielt und von dem Verwender mit seinen eigenen Personalien zu vervollständigen war.

In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte hatte das derart vervollständigte Formular gegenüber der Polizei vorgezeigt, als die ihn auf die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes hingewiesen hatte.

Das Landgericht Hannover hatte ihn am 13. Dezember 2021 aufgrund dieses Sachverhalts wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 27. Juni 2022 nun bestätigt, dass die Verwendung eines derartigen "Blanko-Attestes" als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar sein kann. Dieses Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt.

Das Gericht befand, dass Außenstehende das Formular so haben verstehen müssen, dass bei dem Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer der Arzt vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes abgeraten habe. Zudem sei mit dem Formular signalisiert worden, der Arzt habe diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen. Da eine solche Untersuchung nicht stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.

Der Strafsenat hat das landgerichtliche Urteil dennoch auf die Revision des Angeklagten hin zunächst aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war. Andernfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen.

 

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