header

Vorsicht bei der Stimmabgabe!

Warum die Direktkandidaten bei der Bundestagswahl von der Zweitstimme abhängig sind

Wahlzettel2Lüneburg, 13.02.2025 - Solingen, Magdeburg, Aschaffenburg, jetzt auch noch München und ein Kanzler, der einen schwarzen CDU-Politiker "Hofnarr" nennt – auch noch kurz vor einer Wahl kann viel passieren. Schon deshalb ist es ratsam, mit der Stimmabgabe bis zum Wahltag am 23. Februar zu warten. Eines aber sollte schon jetzt beachtet werden: Es gibt ein neues Wahlrecht. Das sieht vor, dass nicht jeder Direktkandidat, der mit den Erststimmen einen Wahlkreis gewinnt, künftig auch automatisch in den Bundestag einzieht. 

Bislang war es so: Wer in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich verbuchen konnte, bekam einen Sitz im Bundestag. Das aber muss nun nicht mehr so sein. Denn durch das 2023 geänderte Wahlrecht braucht ein Direktkandidat, der die meisten Erststimmen erhält, jetzt auch einen entsprechenden prozentualen Anteil bei den Zweitstimmen der Partei, für die er mit angetreten ist.

◼︎ Künftig bleiben Erst- und Zweitstimmen in der Waage

Was heißt das konkret? Bekommt eine Partei A bei der Wahl 30 Prozent der Zweitstimmen – und sie allein sind künftig relevant für die Sitzverteilung im Bundestag –, hat sie Anspruch auf 30 Prozent vorhandenen Sitze. Das war auch bislang so. Weil aber eine Partei per Erststimme mehr Wahlkreise gewinnen kann, als ihr durch das Zweitstimmen-Ergebnis zustehen und mit denen sie zusätzlich in den Bundestag einzieht, entstehen sogenannte Überhangmandate. Klassisches Beispiel ist hier die CSU, die in Bayern traditionell fast immer sämtliche Wahlkreise in Bayern per Erststimme gewinnt, bundesweit mit ihrem Zweitstimmen-Anteil aber deutlich unterhalb ihrer Erststimmen-Quote liegt. Trotzdem bekommt sie wegen der gewonnenen Direktmandate die höhere Sitzanzahl. Damit das Verhältnis zu den anderen Parteien aber weiter trotzdem gewahrt bleibt, bekommen die benachteiligten Parteien sogenannte Ausgleichsmandate. Das wiederum führte bei der letzten Bundestagswahl dazu, dass statt der eigentlich vorgesehenen 598 Plätze 733 Plätze vergeben werden mussten – als Summe aus Überhangs- und Ausgleichsmandaten.

Mit dem geänderten Wahlrecht soll diese ungewollte Aufblähung des Bundestags verhindert werden. Deshalb wurde nicht nur eine – willkürliche – Grenze von 630 Sitzen für den künftigen Bundestag festgelegt, es wurde auch beschlossen, dass die Anzahl der Direktmandate die Anzahl der aus dem Zweitstimmen-Ergebnis erzielten Sitze nicht überschreiten darf – mit geringen Ausnahmen, die letztlich dazu geführt haben, dass nur noch 630 Sitze im Bundestag vergeben werden. 

◼︎ Beide Stimmen für dieselbe Partei

Für die gewünschte Wahl des Direktkandidaten kann das Konsequenzen haben. Denn wenn dieser zwar ausreichend Stimmen in seinem Wahlkreis bekommen hat, um  als Sieger in den Bundestag einziehen zu könen, seine Partei bei den Zweitstimmen aber nicht für ausreichend Plätze im Bundestag bekommen hat, geht der siegreiche Direktkandidat trotzdem leer aus. Um dies zumindest im Rahmen eigener Möglichkeiten zu verhindern, sollten Wähler dies beherzigen: Auf jeden Fall auch die Partei mit der Zweitstimme wählen, für die auch der Direktkandidat mit der Erststimme antritt. Das garantiert zwar immer noch keinen automatischen Sitzplatz, aber es erhöht im Gegensatz zu den bisherigen Wahlen die Einzugs-Chancen für den jeweiligen Kandidaten.

 

 

 

Kommentar schreiben