Bürger können online von ihrem Selbstbestimungsrecht Gebrauch machen
Lüneburg, 21.10.2025 - Wer glaubt, das in Deutschland gesetzlich verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung greife automatisch und allumfassend, sieht sich bisweilen getäuscht. Denn wie immer, wenn Politik und Staat an eigentlich geschützten Daten interessiert sind, werden diese auch bereitwillig bereitgestellt. Unter anderem an Parteien. Wer dies nicht möchte, kann sich wehren. Doch dafür bedarf es eines aktiven Handels der Betroffenen.
Das hohe Gut der informationellen Selbstbestimmung wird von politischer Seite zwar immer wieder standhaft proklamiert, doch wenn es um ihre eigenen Interessen geht, werden Politiker gern mal etwas großzügiger. Etwa bei persönlichen Daten von Bürgern. Hier ist allein schon die Kenntnis der Wohnanschrift oftmals Gold wert, etwa wenn es darum geht, im Vorfeld von Wahlen die eigenen Botschaften in die Briefkästen der Bürger werfen zu können.
Neben den politischen Akteuren aber gibt es noch weitere Gruppen, die ein Interesse an an persönlichen Daten haben. Dazu zählen:
- Adressbuchverlage
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (für den Versand von Infomaterial an Personen unter 18 Jahren)
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften
Zu Letzteren zählt vor allem der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der von Zwangsbeiträgen lebt und dafür auf verlässliche Daten aus den Einwohnermeldeämtern der Kommunen angewiesen ist.
Wer also nicht möchte, dass seine Daten an den oben aufgeführten Empfängerkreis weitergegeben werden, kann dies per Widerspruch erledigen. Der Widerspruch kann jederzeit – formlos oder per Vordruck – schriftlich beim Bürgeramt der Stadt Lüneburg, Postfach 2540 in 21315 Lüneburg, erfolgen. Den entsprechenden Vordruck und die Möglichkeit, der Datenweitergabe online zu widersprechen, gibt es unter www.hansestadt-lueneburg.de/buergeramt auf der städtischen Homepage. Gültig bleibt der Widerspruch bis auf Widerruf beziehungsweise bis zu einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde.

