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Herderschule bekommt neuen Leiter

Bisheriger Schulleiter scheitert erneut vor Gericht – Nachfolger wird Thorsten Schnell

Lüneburg, 12.07.2016 - Die Herderschule muss sich auf einen neuen Schulleiter einstellen. In dem Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an dem Lüneburger Gymnasium hat der klagende kommissarische Schulleiter, Hans-Christian Höhne, eine erneute Niederlage einstecken müssen. Der für das Beamtenrecht zuständige 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Juli 2016 dessen Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2016 zurückgewiesen. Darin hatte Höhne gegen die Besetzung der Schulleiterstelle mit einem anderen Berwerber geklagt.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag des langjährigen stellvertretenden Schulleiters der Herderschule gegen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber abgelehnt. Es hatte die vom Niedersächsischen Kultusministerium getroffene Auswahlentscheidung, die Stelle mit Mitbewerber Thorsten Schnell, derzeit noch stellvertretender Schulleiter der Wilhelm-Raabe-Schule, zu besetzen, rechtlich nicht beanstandet. Schnell habe – so das Verwaltungsgericht – schon nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die aus Anlass der Bewerbungen um die Schulleiterstelle erstellt worden waren, einen – wenn auch geringen – Leistungsvorsprung und habe auch im Auswahlgespräch besser abgeschnitten. Die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber seien auch fehlerfrei und unter Wahrung der Chancengleichheit erstellt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Dazu teilte das Gericht heute mit: "Soweit sich der unterlegene Bewerber auf die Fehlerhaftigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung berufen hat, ist der Senat dieser Argumentation ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des erfolgreichen Mitbewerbers – bezogen auf einen Teil von insgesamt vier beurteilungsrelevanten Verfahrensteilen – an einem Fehler leidet, der jedoch letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Auswahlverfahrens hat. Zwar müsste der fehlerhafte Verfahrensteil an sich wiederholt und der erfolgreiche Mitbewerber sodann unter Einbeziehung der übrigen drei, jeweils eigenständigen Verfahrensteile erneut dienstlich beurteilt werden."

Eine solche, verfahrensfehlerfrei erstellte neue Beurteilung des erfolgreichen Mitbewerbers könnte jedoch nicht dazu führen, dass der Höhne allein aufgrund eines Beurteilungsvergleichs einen Leistungsvorsprung gegenüber dem erfolgreichen Mitbewerber aufweise. Denn dessen positive Bewertungen in Bezug auf die anderen, eigenständigen Verfahrensteile blieben erhalten. Dass der erfolgreiche Mitbewerber , Thorsten Schnell, im Auswahlgespräch besser abgeschnitten habe als Höhne, habe Höhne im Beschwerdeverfahren selbst nicht mehr angezweifelt. Laut Mitteilung des Gerichts ist der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

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