Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen lässt aufhorchen
16.02.2026 - Substantiv, Partizip oder doch etwa Gerundium? Wer als Journalist einen Artikel mit dieser Frage beginnt, hat in der Regel schon verloren. Zu recht, denn die Niederungen der deutschen Sprache sind tief und die Kenntnisse und Interessen darüber begrenzt. Warum dennoch mit dieser Frage gestartet wird, hat seinen Grund, und der liegt in einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG). Das hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie gar nicht studieren.
Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was laut LSG jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren und schrieb sich an der Universität Osnabrück für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.
Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.
Hiergegen wandte sich der Mann und erklärte, dass er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Auch sei er in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Was also war er? Studierender oder Student? Während also bei einem Hungernden vorausgesetzt werden darf, dass er hungert, bei einem Sterbenden, dass er stirbt, ein Schwimmender schwimmt und ein Segelnder segelt, muss ein Studierender offenbar nicht studieren müssen.
Für das LSG war diese Unterscheidung nicht maßgebend. Es folgerte vielmehr: Für den Leistungsausschluss für den Anspruch auf Bürgergeld reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei, auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Zurückzahlen muss der Beklagte das Geld dennoch nicht, aber nur, weil die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.
Während also bei einem Hungernden angenommen werden darf, dass er tatsächlich auch hungert, muss ein Studierender nicht zwangsläufig auch studieren.

